Satzung des Handels- und Gewerbevereins Teck e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: Handels- und Gewerbeverein Teck e.V. und hat seinen Sitz in Owen
2. Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig
4. Der Verein und seine Mitglieder sind Mitglied im Bund der Selbstständigen Baden – Württemberg e. V.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen), sowie der freiberuflich Tätigen in der Region Teck zwecks Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes.
2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
3. Der Verein hat die Aufgabe
a.) mit den Gemeindeverwaltungen Kontakt zu halten, um die Anliegen seiner Mitglieder in kommunalen Fragen vorzutragen und vertreten zu können
b.) die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltungen aufzuklären
c.) die Mitglieder bei gemeinsamen Werbeaktionen zu beraten und zu unter- stützen, um die Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen
d.) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine
Weiterbildung zu ermöglichen
e.) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen
f.) durch Mitwirkung in den überörtlichen Organisationen der Gewerbe- und
Handelsvereine zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beizutragen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a.) Gewerbetreibende aller Art
b.) freiberufliche Schaffende
c.) Freunde des gewerblichen Mittelstandes
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang des
Ablehnungsbescheides schriftlich Einspruch beim 1. Vorsitzenden einlegen. Dieser legt den Einspruch der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Diese entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a.) durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis 30. September möglich.
b.) durch Tod
c.) durch Ausschluss wegen grober Verletzung der Standesehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Verweigerung der Beitragszahlung nach dreimaliger Mahnung, der vom Ausschuss auszusprechen ist.
d.) durch Auflösung des Vereins.
4. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Beschlüsse und Entscheidungen der Vereinsorgane im Rahmen der Satzung sind für alle Mitglieder verbindlich.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, die zur Deckung der Kosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten
3. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe.
4. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Kosten des Vereins werden durch die Beiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
a.) der Vorstand
b.) der Ausschuss
c.) die Mitgliederversammlung
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen der Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassier und Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Zahlungen als angemessene Tätigkeitsvergütung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG sind für Mitglieder des Vorstandes jedoch möglich.
2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Schriftführer führt die Protokolle in den Sitzungen, unterschreibt diese zusammen mit dem Versammlungsleiter und erledigt gemeinsam mit dem Vorsitzenden die Korrespondenz.
4. Der Kassier führt die Kassengeschäfte und ist für die Einhaltung der Beiträge verantwortlich. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstand- noch Ausschußmitglieder sein.
5. Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer, der 2. Vorsitzende und der Kassier werden im Rhythmus von zwei Jahren abwechselnd gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit jeweils solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Ausschuss

1. Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und mindestens 5 weiteren gewählten Vertretern aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Seine Zusammensetzung sollte den verschiedenen Sparten des Gewerbes Rechnung tragen.
2. Die Ausschussmitglieder werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtszeit bis zur nächsten Wahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden.
3. Der Ausschuss berät den Vorstand in allen den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
4. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Anschluss einer Tagesordnung einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung aller Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
3. Obliegenheiten:
a.) Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
b.) Wahl zweier Rechnungsprüfer
c.) Festsetzung der Vereinsbeiträge
d.) Beschlussfassung über Abänderung der Satzung
e.) Beschlussfassung zur Auflösung und Liquidation des Vereins
f.) Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
4. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal und dies in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres. Die Mitgliederversammlung hat u. a. über den vom Vorstand vorzulegenden Rechenschaftsbericht, den Jahresabschluss und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen darauf gerichteten Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung an den Vorstand stellen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen 2/3 Mehrheit des Anwesenden.
7. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden geleitet.
9. Über die Mitgliederversammlungen und die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
10. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
11. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge über Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins können nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist möglich, wenn die Anzahl der Mitglieder unter sieben sinkt. Sie ist außerdem möglich, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sind und davon 3/4 für die Auflösung stimmen.
2. Wenn der Verein aus dem BDS Baden-Württemberg ausscheiden will, gilt Ziffer 1 entsprechend.
2. Die auflösende Versammlung bestimmt über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens.
3. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. April 2018 beschlossen.